Abgabe von Fehlanzeigen/Nullmeldungen

Was ist zu tun, wenn kein Mitarbeiter in einem Monat beschäftigt wurde oder keine Bruttolöhne angefallen sind?

Alle Betriebe haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des folgenden Monats im Rahmen der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung eine Fehlanzeige zu erstatten, das heißt, die entsprechenden Rubriken sind mit „0“ auszufüllen.

Wird die Abgabe von Fehlanzeigen unterlassen, so kommt es zu Melderückständen, die die Kasse schlimmstenfalls zur Einleitung gerichtlicher Verfahren zwingen. Säumige Arbeitgeber haben mit der Belastung der Verfahrenskosten auch dann zu rechnen, wenn sich herausstellt, dass keine Beiträge angefallen waren.

Die Malerkasse ist berechtigt, Arbeitgeber, die über einen längeren Zeitraum hinaus weder gewerbliche Arbeitnehmer noch technisch/kaufmännische Angestellte beschäftigten, auf deren Antragvon der Abgabe der monatlichen Fehlanzeigen zu befreien. Diese Möglichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber der Malerkasse die Ermächtigung einräumt, Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse in seinem Betrieb bei den zuständigen Krankenkassen einzuholen. Dieses Vorgehen ist im § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk geregelt.

Das Formular zur Abgabe der monatlichen Fehlanzeige finden sie hier.