Gewerbliche Arbeitnehmer

Vom Verfahren der Malerkasse erfasst werden alle Arbeitnehmer, die in einem dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich unterliegenden Betrieb beschäftigt sind und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben (zum Beispiel Gesellen, gewerbliche Aushilfen, Kraftfahrer, Reinigungskräfte, Lagerarbeiter etc.). Die „versicherungspflichtige Tätigkeit“ wird in der Praxis des öfteren fehlinterpretiert. Es kommt alleine auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an. Deshalb werden vom Geltungsbereich der Tarifverträge auch Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte erfasst.

Mithelfende Familienangehörige nehmen ebenfalls am Verfahren der Malerkasse teil, soweit sie im Betrieb eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Einzubeziehen sind auch Arbeitnehmer, die aus persönlichen Gründen von der Beitragsleistung zur Sozialversicherung befreit sind (zum Beispiel Rentner, Aushilfskräfte).

Geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer,

  • die nach der Lohnsteuerkarte besteuert werden oder
  • die ohne Lohnsteuerkarte tätig sind und deren Lohn durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird,

nehmen am Verfahren teil und sind in die Beitragsabrechnungen einzubeziehen.

Ausnahme: Kurzfristig beschäftigte Minijobber nehmen nicht am Verfahren teil, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, z. B. Schüler, Studenten oder Aushilfskräfte. In der Regel sind diese sozialversicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie über die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de

Jugendliche Arbeitnehmer, Umschüler und Auszubildende nehmen nicht teil.

Am 1. Januar eines Jahres nehmen erstmals am Verfahren teil:

  • Ungelernte Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr ihr Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk beendet haben und mindestens 18 Jahre alt sind. Der Kasse ist hierbei das Datum des Ausbildungsendes mitzuteilen.

Der Arbeitnehmer erhält in diesen Fällen den einmaligen Vortrag in Höhe von 153,39 Euro.

Wurde eine Umschulung außerhalb des Maler- und Lackiererhandwerks absolviert, so erfolgt die Teilnahme am Verfahren sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf den Vortrag von 153,39 Euro besteht in diesem Fall nicht.

Beispiele:

 

a) Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet. Seine Ausbildung endete in 2022. Er nimmt ab 1.1.2023 am Verfahren teil.

Der Arbeitnehmer erhält einen einmaligen Vortrag von 153,39 Euro. Der Vortrag ist bei Anmeldung des Arbeitnehmers zu beantragen und wird von der Kasse erfasst.

 

b) Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk bricht der Arbeitnehmer in 2023 ab.

Die Teilnahme am Verfahren erfolgt sofort. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den Vortrag von 153,39 Euro.

 

c) Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitnehmer befindet sich in 2023 in Ausbildung in Betrieb A und arbeitet als geringfügig Beschäftigter in Betrieb B.

Bei Betrieb A erfolgt keine Teilnahme am Verfahren, da der Arbeitnehmer hier Auszubildender ist. Die Teilnahme am Verfahren bei Betrieb B erfolgt sofort. Der Arbeitnehmer hat nur bei Betrieb B einen Anspruch auf den einmaligen Vortrag von 153,39 Euro.