Unterschiedliche Tarifverträge Bau – Ausbau

Generell können Bau-Ausbaubetriebe von unterschiedlichen Tarifverträgen erfasst werden, woraus sich unterschiedliche Beiträge und Leistungen zur jeweils zuständigen Sozialkasse ergeben können.

Mitgliedsbetriebe einer Maler- und Lackiererinnung genießen einen besonderen Schutz, denn sie sind in den Arbeitsgebieten gesichert, die auch von anderen Tarifverträgen, insbesondere der Bauwirtschaft, erfasst werden.

Beispielsweise erfassen die Tarifverträge des Baugewerbes auch Tätigkeiten, die ebenso dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen sind. Für die wichtigsten Arbeitsgebiete wurden deshalb Einschränkungen zugunsten des Maler- und Lackiererhandwerks festgelegt. Ist der Betrieb über die Innung und den Landesinnungsverband dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz angeschlossen, zählen folgende Arbeitsgebiete ausschließlich zum Maler- und Lackiererhandwerk:

  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten (WDVS)
  • Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten
  • Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten
  • Fahrbahnmarkierungsarbeiten

Gut zu wissen:

Sowohl die Art der ausgeführten Arbeiten (Tätigkeitsbereiche) als auch die Innungsmitgliedschaft bestimmen, an welche Sozialkasse die Abgaben zu leisten sind.

Arbeitsfelder wie Wärmedämmverbundsystemarbeiten werden zum Beispiel sowohl in den Tarifverträgen des Baugewerbes, als auch in denen des Maler- und Lackiererhandwerkes erfasst.

Die Beitragssätze der Sozialkassen unterscheiden sich, wie auch die Leistungen (SOKA-BAU = 20,50 % (West) bzw. 18,70 % (Ost), Malerkasse 14,30 % Beitragssatz – jeweils von der Bruttolohnsumme).
 

Somit profitieren Mitgliedsbetriebe der Maler- und Lackiererinnungen durch günstigere Beitragssätze.

Was gilt wenn der Betrieb keinem Verband angehört?

Die Anwendung findenden Tarifverträge sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Zudem ist die Verbindlichkeit der tarifvertraglichen Regelungen durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (SokaSiG2) angeordnet. Sie gelten damit für alle unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks fallenden Betriebe, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Innung/Verband.

Aufgrund ihres Auftrags sieht der Gesetzgeber bei der Malerkasse grundsätzlich ein Interesse zur Teilnahme für alle Betriebe.

Die Malerkasse leistet damit auch einen Beitrag für faire Wettbewerbsbedingungen am Markt.

Beispiel:

Ein Malerbetrieb führt folgende Tätigkeiten aus:

  • 40 % Anstricharbeiten
  • 35 % Wärmedämmverbundsystemarbeiten
  • 20 % Betonoberflächensanierung
  • 5 % Installation


Auf welcher Basis berechnen sich nun die Beiträge?

Lösung:
Ist der Betrieb Mitglied der Innung und diese über den Landesverband an den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz angeschlossen, sind die WDVS-Arbeiten und die Betonoberflächensanierungen ausschließlich dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen. In Verbindung mit den Anstricharbeiten werden zu 95 %, und somit arbeitszeitlich überwiegend, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnende Arbeiten ausgeführt.

Bei fehlender Innungsmitgliedschaft würden zu 55 % Bautätigkeiten (WDVS und Betonsanierung) ausgeführt, womit die Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zur Anwendung kommen.

Beitrag SOKA-BAUBeitrag Malerkasse

20,50 % West

18,70 % Ost

der Bruttolohnsumme

14,30 %

der Bruttolohnsumme

Stand: Januar 2024

Den unterschiedlichen Beiträgen stehen auch unterschiedliche Leistungen der Kassen gegenüber. SOKA-BAU: Urlaubsverfahren, Altersvorsorge und Berufsbildung. Zudem kommt in der Regel für Baubetriebe eine gesetzliche Beitragspflicht mit einem AG-Anteil zur Winterbeschäftigungsumlage von 2,00 % der Bruttolohnsumme hinzu, zur Finanzierung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis:

Die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge wird sowohl vom Zoll (FkS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit), wie auch von den Sozialkassen geprüft.

Es gelten unterschiedliche Beitragssätze für die Unternehmen.