Für wen gelten die Tarifverträge?

Vom Geltungsbereich der Tarifverträge werden alle Betriebe in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer dem Saarland) erfasst, die zu mehr als 50 % der Arbeitszeit, bezogen auf die Gesamtarbeitszeit, Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausführen. Hierzu zählen, wie in den Rahmentarifverträgen beispielhaft aufgeführt:

Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Der persönliche Geltungsbereich erfasst dabei alle gewerblichen Arbeitnehmer und technisch/kaufmännischen Angestellten in den vorgenannten Betrieben, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und zur Altersvorsorge auch die technisch/kaufmännischen Angestellten. Ausgenommen sind Lehrlinge (Auszubildende), Umschüler und jugendliche (nicht volljährige) Arbeitnehmer. Auch Raumausstatter, Bodenleger, Holz- und Bautenschützer oder der Hausmeisterservice nehmen am Verfahren der Malerkasse teil, sofern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Malerhandwerks ausgeführt werden.

Siehe hierzu auch die links abgebildeten Tätigkeitsbeispiele aus dem aktuellen und für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn). Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken.

Hinweis:

Der Außenauftritt oder die gewerberechtliche Eintragung, zum Beispiel in der Gewerbeanmeldung oder der Handwerksrolle, spielen bei der tariflichen Zuordnung keine Rolle.