Für wen gelten die Tarifverträge?
Vom Geltungsbereich der Tarifverträge werden alle Betriebe in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer dem Saarland) erfasst, die zu mehr als 50 % der Arbeitszeit, bezogen auf die Gesamtarbeitszeit, Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausführen. Hierzu zählen, wie in den Rahmentarifverträgen beispielhaft aufgeführt:
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Der persönliche Geltungsbereich erfasst dabei alle gewerblichen Arbeitnehmer und technisch/kaufmännischen Angestellten in den vorgenannten Betrieben, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und zur Altersvorsorge auch die technisch/kaufmännischen Angestellten. Ausgenommen sind Lehrlinge (Auszubildende), Umschüler und jugendliche (nicht volljährige) Arbeitnehmer. Auch Raumausstatter, Bodenleger, Holz- und Bautenschützer oder der Hausmeisterservice nehmen am Verfahren der Malerkasse teil, sofern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Malerhandwerks ausgeführt werden.