Wann kann die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft beantragt werden?

a) Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk
Alle Personen, die in einem unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 220 Monaten ausgeübt und danach eine selbstständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk aufgenommen haben, können die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Beihilfe beantragen.

Was ist eine Versorgungsanwartschaft?

Eine Anwartschaft ist das Recht auf eine in der Zukunft fällige Leistung, die von gewissen Kriterien abhängen kann. Die Beantragung zur Aufrechterhaltung ist wichtig, damit diese nicht verfällt.

b) Bei Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit)
Die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft kann auch von Personen beantragt werden, die wegen Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) aus dem Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden sind. Voraussetzung ist, dass diese Personen eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 220 Monaten im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeübt haben und dass davon mindestens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor der Feststellung der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) durch einen Amtsarzt liegen. Zu beachten ist, dass die Feststellung der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) der Zusatzversorgungskasse unter Beifügung eines amtsärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist.