Wann besteht ein unverfallbarer Anspruch?

Der Anspruch auf eine Beihilfe wird unverfallbar, wenn ein Arbeitnehmer

  • mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und
  • eine Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren nachweisen kann (gültig ab 31.12.2020).

Für Beschäftigungsverhältnisse, die innerhalb des Zeitraums 31.12.2005 bis 31.12.2020 beendet wurden gilt: Der Anspruch auf eine Beihilfe wird unverfallbar, wenn ein Arbeitnehmer

  • mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und
  • die Versorgungszusage bei einem Betrieb für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat.

Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 31.12.2005 beendet wurden gilt: Der Anspruch auf eine Beihilfe wird unverfallbar, wenn ein Arbeitnehmer

  • mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
  • entweder die Versorgungszusage bei einem Betrieb für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat
  • oder eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren und eine Versorgungszusage von mindestens 3 Jahren bestanden hat.

Als Jahre der Betriebszugehörigkeit in diesem Sinne rechnen alle zusammengehörenden Zeiten der Tätigkeit in ein und demselben Betrieb von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres (bei einem Ausscheiden frühestens zum 31.12.2020) oder von mindestens fünf bzw. zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres (bei einem Ausscheiden vor dem 31.12.2020).

Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von insgesamt 12 Monaten werden nicht als Unterbrechung angesehen. Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit zur möglichen Gewerbezugehörigkeit. .

Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit zur möglichen Gewerbezugehörigkeit.

Einen unverfallbaren Anspruch kann man nicht mehr verlieren, auch nicht bei Ausscheiden aus dem Maler- und Lackiererhandwerk. Der unverfallbare Anspruch wird, sofern nicht Anspruch auf die volle Beihilfe besteht, ausgezahlt

  • bei Erreichen der für den Arbeitnehmer nach § 235 SGB VI geltenden Regelaltersgrenze, bzw.
  • bei Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente oder
  • bei Eintritt eines Versicherungsfalles, der gegenüber einem gesetzlichen.