Urlaubsberechnung
Die Malerkasse hat ein Berechnungsschema erstellt, welches die Ermittlung des Urlaubsanspruches zum Zeitpunkt des Urlaubsantrages vereinfacht.
Beispielrechnung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags
Summe der oberen Felder, die Beträge
+
werden davon abgezogen – das Ergebnis ist der aktuelle Urlaubsentgeltanspruch Der Urlaubsentgeltanspruch
wird durch den aktuellen Tagesdurchschnitt
des aktuellen Verdienstes geteilt. Damit ergibt sich die Anzahl der möglichen Urlaubstage
. Dabei wird immer kaufmännisch auf- oder abgerundet.
Faustformel für den Tagesdurchschnitt: Stundenlohn x 8
Erläuterungen: Zeitraum, in dem der Urlaub genommen werden soll
Resturlaubsentgeltanspruch vom Vorjahr
Summe der Urlaubsentgeltansprüche aus vorherigen Arbeitsverhältnissen im selben Jahr gemäß der Eintragungen in der Lohnnachweiskarte
Urlaubsprozentsatz: Mit diesem Faktor wird der Bruttolohn multipliziert, um den Urlaubsentgeltanspruch aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis auszurechnen Der Faktor hängt von der Dauer der Gewerbezugehörigkeit ab: bis 12 Jahren: 9,50 % ab 12 Jahren: 10,60 % ab 22 Jahren: 11,40 %
Bruttolohn im aktuellen Arbeitsverhältnis bis zum Datum des Urlaubsantritts
Ergebnis der Multiplikation aus 4 und 5 : Urlaubsentgeltanspruch aus dem laufenden Arbeitsverhältnis
Falls vorhanden: Zusätzliche Ansprüche wegen Ausfalls von Bruttolohn, je 38,35 Euro für eine volle Woche:
K = Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlungspflicht, in der Regel ab der siebten Krankheitswoche
U = Betriebsunfall
M = Mutterschutzzeiten
W = Wehrübung
A = Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung
B = berufliche Weiterbildung
Z = Kurzarbeit
E = 7,67 Euro pro Tag für die Ausübung von Ehrenämtern, Mandatspflichten etc. Im Jahr bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt, wie in der Lohnnachweiskarte festgestellt.
Bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis
Bei Einhaltung dieses Schemas kann es nicht zu Überzahlungen kommen, die im Zweifelsfall zu Lasten des auszahlenden Betriebes gehen können.
Die Beschreibungen zu den Spalten entnehmen Sie bitte hier.
Erläuterungen: Resturlaubsentgelt aus dem Vorjahr
Summe der Urlaubsentgeltansprüche aus vorherigen Arbeitsverhältnissen im selben Jahr
Bruttolohn im aktuellen Arbeitsverhältnis bis zum Datum des Urlaubsantritts
Urlaubsprozentsatz
Ergebnis der Multiplikation aus
und
: Urlaubsentgeltanspruch aus dem laufenden Arbeitsverhältnis
Ansprüche wegen Ausfalls vom Bruttolohn, hier Krankheit für 3 volle Wochen
Summe Anspruch: Summe aus Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn bzw. Ausgleichsbeträgen
Bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt aus vorherigen Arbeitsverhältnissen im selben Jahr
Im Jahr bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis
Die Beträge
+
werden von
abgezogen – das Ergebnis ist der aktuelle Urlaubsentgeltanspruch
Der Urlaubsentgeltanspruch
wird durch den aktuellen Tagesdurchschnitt
von Seite 35 des aktuellen Verdienstes geteilt. Damit ergibt sich die Anzahl der möglichen Urlaubstage
von Seite 35. Dabei wird immer kaufmännisch aufoder abgerundet.
Faustformel für den Tagesdurchschnitt: Stundenlohn x 8
Berechnetes Urlaubsentgelt für 13 Tage Urlaub aus der Beispielrechnung
Bruttourlaubsgeld (inkl. 15 % zusätzliches Urlaubsgeld) für 13 Tage Urlaub aus der Beispielrechnung
Die Auszahlung von Urlaubsentgelt tritt während des Urlaubs an die Stelle des Lohnes und ist steuer- und meldepflichtig
Urlaubsberechnung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung
Die folgenden Fälle gehen jeweils von einer Wochenarbeitszeit der Teilzeitkraft von 20 Stunden, einem Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen und einem Stundenlohn von 13,30 € (Mindestlohn Maler ab 05/2018) aus.
Fall 1: Gleichmäßige Arbeitsverteilung
Die Teilzeitkraft arbeitet an allen Arbeitstagen mit gleichmäßiger Arbeitszeit (zum Beispiel Montag bis Freitag, je 4 Stunden). Es bestehen hier ebenso viele Tage Urlaubsanspruch wie beim Vollzeitarbeitnehmer.
Fall 2: Arbeit nur an einigen Wochentagen
Die Teilzeitkraft arbeitet regelmäßig nur an einigen Arbeitstagen der Woche mit gleicher Stundenzahl pro Tag (zum Beispiel an 4 von 5 Tagen je 5 Stunden). Um dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu widersprechen, wird für Fall 2 eine anteilige Umrechnung vorgenommen. Ohnehin freie Tage werden auf den Vollzeiturlaubsanspruch angerechnet.
Wenn die anteilige Umrechnung nicht vorgenommen würde, erhielte der Arbeitnehmer – ausgehend vom Beispiel-Anspruch 25 Tage Vollzeiturlaub – insgesamt 6 Wochen Urlaub (25 Tage plus 5 ohnehin freie Tage pro Woche). Das würde dem Grund-satz der Gleichbehandlung widersprechen.