Wie ist der Antrag zu stellen?

Die Gewährung einer Beihilfe bzw. die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft ist auf einem Vordruck der Zusatzversorgungskasse zu beantragen. Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben bei der Kasse einzureichen.

Den Antrag zur Zusatzrente (Tarifliche Zusatzversorgung) können Sie sich per Mail über info.zvk(at)malerkasse.de oder telefonisch unter 0611 7630-208 anfordern.

Als Nachweis für zurückgelegte Wartezeiten gelten

  • von den gewerblichen Arbeitnehmern ab 1. Januar 1972 bzw. den gewerblichen Arbeitnehmern in Berlin (West) ab 1. Juli 1975 sämtliche Teile B der Lohnnachweiskarten,
  • von den Angestellten ab 1. Januar 1982 sämtliche Teile B der Beschäftigungsnachweise,
  • von den Beschäftigten aus dem Beitrittsgebiet die Teile B der Lohnnachweiskarten bzw. Beschäftigungsnachweise ab 1. Januar 1991.

Als Nachweise für Wartezeiten, die nicht durch Lohnnachweiskarte oder Beschäftigungsnachweis belegt werden können, dienen nachstehende Unterlagen:

  • Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Meldung zur Sozialversicherung,
  • Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bzw. Kopie des Sozialversicherungsausweises der DDR,
  • Arbeitsbescheinigungen oder Arbeitszeugnisse der ehemaligen Arbeitgeber,
  • Arbeitsverträge,
  • Gesellschafterverträge,
  • Lehrbrief,
  • Bescheinigungen über Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit.


Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung

  • im Baugewerbe,
  • im Dachdeckerhandwerk,
  • im Gerüstbaugewerbe,
  • in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk Bayern oder
  • im Steinmetz-/Steinbildhauerhandwerk


erfasst werden, müssen durch Bescheinigungen (ggf. Lohnnachweiskarten) belegt werden, wenn sie bei der Ermittlung der Wartezeiten berücksichtigt werden sollen.

Hinweis:

Auf die von uns gewährten Beihilfen sind unter bestimmten Voraussetzungen Krankenkassenbeiträge zu entrichten. Wir sind verpflichtet, die gewährte Beihilfe zur evtl. Beitragsabrechnung an die zuständige Krankenkasse zu melden. Jeder Krankenkassenwechsel ist uns deshalb auch später noch mitzuteilen. Die Ansprüche verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

Als Nachweis über den Rentenbezug sind sämtliche Rentenbescheide der Sozialversicherungsträger (Seite 1 und 2) einschließlich der Anlage Versicherungsverlauf sowie der Anlage Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte beizufügen.

Die gesamten Unterlagen können auch in Fotokopie vorgelegt werden.

Hinweis:

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden sind, müssen die Fachuntauglichkeit durch ein amtsärztliches bzw. vertrauensärztliches Gutachten nachweisen, aus dem ersichtlich ist, wann die Fachuntauglichkeit eingetreten ist.