Urlaubsgewährung und Fälligkeit
Urlaubsgewährung
Anspruch auf Urlaub kann für das jeweilige Urlaubsjahr erstmals geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Ausgleichsbeträge mindestens den Lohn für die Hälfte des Jahresurlaubs deckt (Halbdeckung). Grundsätzlich ist dies nach einer 6-monatigen Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks der Fall.
Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld werden fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.
Der Anspruch auf Abgeltung entsteht in den tariflichen Sonderfällen.