Resturlaubsgeld
Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen können Urlaubsansprüche verfallen. Der Rahmentarifvertrag des Maler- und Lackiererhandwerks sieht eine gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz abweichende Verjährungsregelung vor. Die Verjährung tritt erst 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Ansprüche entstanden sind. Der Anspruch auf das aus dem Vorjahr übertragene (oder zu übertragende) Resturlaubsentgelt kann gegenüber dem zur Auszahlung verpflichteten Arbeitgeber nur bei Urlaubsantritt oder bei Eintritt eines tariflichen Sonderfalles geltend gemacht werden. Dies ist nur bis zum Ende des laufenden Jahres möglich.
Arbeitslosigkeit oder Krankheit
Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Arbeitnehmers zählt nicht zu den tariflichen Sonderfällen. Dauert die Arbeitslosigkeit jedoch über ein geschlossenes, volles Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) an, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegenüber dem Arbeitgeber. Laut § 50 RTV kann der Arbeitnehmer nach Verfall des Abgeltungsanspruchs gegen den Arbeitgeber bei der Malerkasse noch im folgenden Jahr eine Entschädigung für das nicht abgegoltene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld anfordern. Nach Ablauf dieses Jahres verfallen die Ansprüche endgültig. Gleichzeitig verfallen auch Ansprüche auf Eintragung und Berichtigung der Lohnnachweiskarte.
Urlaubsgeld
Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Malerkasse auf Erstattung des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche – wie im Tarifvertrag festgelegt – gewährt bzw. abgegolten wurden. Die allgemeinen Ausschlussfristen des § 49 RTV gelten nicht für Urlaubsansprüche. Es wird empfohlen, unmittelbar nach der Auszahlung des Urlaubsgelds an den Arbeitnehmer die Zusammenstellung/Erstattung der Malerkasse einzureichen.
Der Arbeitnehmer hat den Empfang des Teiles B der Lohnnachweiskarte zu bescheinigen. Er hat Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen umgehend geltend zu machen. Drei Monate nach Empfang des Teiles B der Lohnnachweiskarte entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Änderung oder Berichtigung von Eintragungen in der Lohnnachweiskarte gegenüber dem Arbeitgeber.