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Tarifverträge Bau-Ausbau

Grundlagen & Rechtliches

Unterschiedliche Tarifverträge Bau – Ausbau

Generell können Bau-Ausbaubetriebe von unterschiedlichen Tarifverträgen erfasst werden, woraus sich unterschiedliche Beiträge und Leistungen zur jeweils zuständigen Sozialkasse ergeben können.

Mitgliedsbetriebe einer Maler- und Lackiererinnung genießen einen besonderen Schutz, denn sie sind in den Arbeitsgebieten gesichert, die auch von anderen Tarifverträgen, insbesondere der Bauwirtschaft, erfasst werden.

Beispielsweise erfassen die Tarifverträge des Baugewerbes auch Tätigkeiten, die ebenso dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen sind. Für die wichtigsten Arbeitsgebiete wurden deshalb Einschränkungen zugunsten des Maler- und Lackiererhandwerks festgelegt. Ist der Betrieb über die Innung und den Landesinnungsverband dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz angeschlossen, zählen folgende Arbeitsgebiete ausschließlich zum Maler- und Lackiererhandwerk:

  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten (WDVS)
  • Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten
  • Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten
  • Fahrbahnmarkierungsarbeiten

Was gilt wenn der Betrieb keinem Verband angehört?

Die Anwendung findenden Tarifverträge sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Zudem ist die Verbindlichkeit der tarifvertraglichen Regelungen durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (SokaSiG2) angeordnet. Sie gelten damit für alle unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks fallenden Betriebe, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Innung/Verband. Aufgrund ihres Auftrags sieht der Gesetzgeber bei der Malerkasse grundsätzlich ein Interesse zur Teilnahme für alle Betriebe.

Die Malerkasse leistet damit auch einen Beitrag für faire Wettbewerbsbedingungen am Markt.

Beispiel:

Ein Malerbetrieb führt folgende Tätigkeiten aus:

  • 40 % Anstricharbeiten
  • 35 % Wärmedämmverbundsystemarbeiten
  • 20 % Betonoberflächensanierung
  • 5 % Installation

Auf welcher Basis berechnen sich nun die Beiträge?

Lösung:

Ist der Betrieb Mitglied der Innung und diese über den Landesverband an den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz angeschlossen, sind die WDVS-Arbeiten und die Betonoberflächensanierungen ausschließlich dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen. In Verbindung mit den Anstricharbeiten werden zu 95 %, und somit arbeitszeitlich überwiegend, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnende Arbeiten ausgeführt.

Bei fehlender Innungsmitgliedschaft würden zu 55 % Bautätigkeiten (WDVS und Betonsanierung) ausgeführt, womit die Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zur Anwendung kommen.

Beitrag SOKA-BAU

Beitrag Malerkasse

20,50 % West
18,70 % Ost
der Bruttolohnsumme

14,30 %
der Bruttolohnsumme

Den unterschiedlichen Beiträgen stehen auch unterschiedliche Leistungen der Kassen gegenüber.

SOKA-BAU: Urlaubsverfahren, Altersvorsorge und Berufsbildung. Zudem kommt in der Regel für Baubetriebe eine gesetzliche Beitragspflicht mit einem AG-Anteil zur Winterbeschäftigungsumlage von 2,00 % der Bruttolohnsumme hinzu, zur Finanzierung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.