Beitragsbemessungsgrenze

Anteile des gemeldeten Bruttoarbeitsentgeltes, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung liegen, werden nicht in die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung eingerechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt nur für die Beiträge zur ZVK. Diese richtet sich nach der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West und gilt auch für die Neuen Bundesländer wie folgt:

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze € Jahr

Beitragsbemessungsgrenze € Monat

2024

90.600,00

7.550,00

2023

87.600,00

7.300,00

2022

84.600,00

7.050,00

2021

85.200,00

7.100,00

2020

82.800,00

6.900,00