Abwicklung bei Eintritt eines Sonderfalls

  • Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, ist zur Abgeltung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Ansprüche folgt.
    Beispiel: Der Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2017 aus dem Maler- und Lackiererhandwerk aus; der Arbeitgeber ist bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres (hier 2018) zur Abgeltung verpflichtet.
  • Der Arbeitnehmer muss dem zur Auszahlung verpflichteten Arbeitgeber das Vorliegen eines Sonderfalls nachweisen. Beispiele für Sonderfälle finden Sie in der u.s. Tabelle.
  • Der zur Auszahlung verpflichtete Arbeitgeber muss der Malerkasse die Meldung und die Zusammenstellung einsenden.
  • Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn. Für die Abgeltung im Sonderfall müssen ebenfalls die Lohnsteuer und die Beiträge zur Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse vom Arbeitgeber abgeführt werden, bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Einrichtungen (zum Beispiel: Rentenversicherung, Krankenkasse etc.). Hier wird auf der Beitragsmeldung der Abgeltungsbetrag mit dem Kennzeichen „11“ gemeldet. Die Erstattung erfolgt durch Eintragung auf der Zusammenstellung durch Angabe des Sonderfalls (siehe Liste der Sonderfälle und der dazugehörigen Kennzeichen in der u.s. Tabelle).

Arbeitslosigkeit zählt nicht zu den festgelegten Sonderfällen. Die in diesem Fall noch bestehenden Resturlaubsentgeltansprüche dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber abgegolten werden (siehe hierzu Entschädigung). In diesem Zusammenhang wird auf § 143 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB Drittes Buch III) verwiesen.

Hinweis:

Aus der Abgeltungssumme errechnet sich kein neuer Urlaubsentgeltanspruch.


Liste der Sonderfälle und der dazugehörigen Kennzeichen

Bezeichnung

Beschreibung

Nachweis

01
Studium/
Schulbesuch

Wird das Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme eines Studiums/ Schulbesuches zum Beispiel Meisterschule beendet, zahlt der Arbeitgeber den Abgeltungsbetrag mit der letzten Lohnzahlung aus.

Bescheinigung der Schule

02
Berufswechsel

a) Der Anspruch auf Abgeltung bei Berufswechsel entsteht, wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages tätig gewesen ist.

Bescheinigung des neuen Arbeitgebers

 

b) Nimmt ein Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, wird der Sonderfall ebenfalls mit dem Kennzeichen „02“ in der Zusammenstellung der Kasse bekannt gegeben und das restliche Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld ausgezahlt.

Kopie der Gewerbeanmeldung

03
Auswanderung/
Umzug innerhalb
der EU

 

Amtliche Bescheinigung, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind, sofern das Land der Auswanderung außerhalb der EU liegt. Erfolgt ein Umzug innerhalb der EU-Länder, ist die Abmeldung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen.

04
verstorben

Die Auszahlung des unverbrauchten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt im Todesfall des Arbeitnehmers an seine Erben oder denjenigen, der nachweislich für die Bestattungskosten aufgekommen ist.

Sterbeurkunde und falls notwendig, die quittierte Rechnung über die Bestattungskosten, gegebenenfalls Erbschein.

05
dauernd
erwerbsunfähig
oder Rentner

Wird das Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit beendet, zahlt der Arbeitgeber den Abgeltungsbetrag in der Regel mit der letzten Lohnzahlung aus.

Rentenbescheid

06
Wechsel ins Angestelltenverhältnis

Mit dem Übergang in ein Angestelltenverhältnis in einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks wird das unverbrauchte Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld zur Auszahlung fällig.

Bescheinigung des Betriebes